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Satzung | TV Bühl
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Satzung

Satzung des Turnverein Bühl 1847 e.V.

 § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

1. Der 1847 gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Bühl 1847 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Bühl eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Bühl/Baden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

§ 2

Grundsätze, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Als Mitglied im Badischen und Deutschen Turnerbund sowie im Südbadischen Sportbund betreibt und fördert der Verein Sport in seiner Vielseitigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung.

2. Breitenarbeit und gesundes Leistungsstreben werden in gleicher Weise gefördert sowie Gemeinschaft und Geselligkeit gepflegt.

3. Der Verein wahrt Neutralität in politischen und weltanschau­lichen Fragen Persönlichkeitsbildung und Toleranz sind Grundsätze des Handelns.

4. Die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule und Kirche, Gemeinde und Staat sowie mit allen Vereinen und Stellen, deren Zielsetzung Ähnlich ist, wird angestrebt.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des § 5 ff. Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3.1

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein unterscheidet:

1. Aktive Mitglieder

2. Passive (fördernde) Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

§ 3.2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Sie ist an den Verein zu richten. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb von einem Monat durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Die Ableh­nung bedarf keiner Begründung. Minderjährige bedürfen zum Ein­tritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartal in dem sie beantragt wird (d.h. Quartalsbeginn).

3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Kalenderjahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 3.3

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen gelten § 3. Abs.1 Satz 5 ent­sprechend. Die Kündigung kann nur mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden.

2. Streichung aus der Mitgliederliste

Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz zwei­maliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt dadurch unberührt.

3. Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus­schließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder erheb­liche Verstoß gegen Belange des Vereins, gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins oder eines Verbandes, die für das Mit­glied verbindlich ist, sowie unehrenhaftes Verhalten. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächste folgende Mitgliederhauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederhauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 4

Rechte und Pflichten

1. Rechte der Vereinsmitglieder sind

a) Wahl- und Stimmrecht.

b) Antragsrecht für Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

c) Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

d) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins.

2. Pflichten der Vereinsmitglieder

a) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des

Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu

fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem

Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederhauptversammlung,

2. der Gesamtausschuss,

3. der Vorstand.

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Mitgliederhauptversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses.

d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.

e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.

f) Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendleiter, sowie die Wahl der Kassenprüfer.

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (ausgenommen Zusatzbeiträge).

h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.

i) Ehrenpräsident und Ehrenvorsitzende zu wählen.

k) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses.

l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederhauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin öffentlich im „Badischen Tagblatt“ und im „Acher- und Bühler Boten“ vom Vorstand bekannt gegeben. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der An­we­senden beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehr­heit. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen, ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

Außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen können stattfinden:

a) wenn diese von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen wurden;

b) wenn der Vorstand diese im Interesse des Vereins einberuft;

c) wenn 10% der Mitglieder diese beantragen (§ 37 BGB). Über die Mitgliederhauptversammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7

Gesamtausschuss

1. Dem Gesamtausschuss gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstandes, b) die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter, c) die gewählten Jugendvertreter, d) die von der Mitgliederhauptversammlung gewählten weiteren Mitglieder.

Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Die Mit­glie­der des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.

2. Dem Gesamtausschuss obliegt: a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan; b) die Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes; c) Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins. d) Festsetzung von Zusatzbeiträgen auf Antrag der Leistungsabteilungen. Dem Antrag muss ein Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung zu Grunde liegen.

3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 (letzter Satz) entsprechend.

§ 8

Vorstand

Den Vorstand bilden:

der Präsident, der Vorstandsvorsitzende, vier stellvertretende Vorsitzende und mindestens drei, höchstens sechs weitere Vorstandsmitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Auf­gaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Ver­einsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Ge­schäfte und führt die durch den Gesamtausschuss erteilten Wei­sungen und Beschlüsse aus. Die Gliederung des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch den Gesamtaus­schuss genehmigt wird. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und die Ver­wendung der Mittel gemäß dem Haushaltsplan. Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die der Gesamtausschuss erlässt. Alles weitere regelt die vom Vorstand erarbeitete Geschäftsordnung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vor­stand berechtigt, die frei gewordene Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung zu besetzen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der Vorstandsvorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Personen vertreten gemeinsam.

Vergütung:

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 9

Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Ge­schäfts­ordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungs­ordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamt­ausschuss zu beschließen sind.

Finanzordnung / § 60 der Abgabenordnung

§ 1 Der TV Bühl 1847 e.V., mit Sitz in Bühl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Abwicklung des Beitragswesens

1. Der Jahresbeitrag ist am 15.2. eines jeden Jahres fällig.

2. Eine Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontoangaben, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der Anschrift und der Mailadresse mitzuteilen.

4. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

5. Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu tragen hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren für Lastschriftrückgaben belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

6. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dem Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

7. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

8. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss bis spätestens 30.9. beim Verein eingegangen sein.

§ 11

Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,

c) Ausschluss (siehe § 3.3). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.

d) Geldstrafen bis 500,00Euro.

§ 12

Kassenprüfer

Die Mitgliederhauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimm­berech­tigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen sach­lich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift be­stätigen und der Mitgliederhauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassen­prüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 13

Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Die Abteilungen können ihrem jeweiligen Fachverband angehören.

Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unter­liegen der Aufsicht des Vorstandes und der Mitglieder­haupt­versammlung, nach deren jeweiligen Zuständigkeit. Jede Abteilung hat die Aufgabe, die ihr zugewiesenen Sportarten im Rahmen der satzungsmäßigen Vereinsaufgaben zu pflegen und zu fördern. Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbständig aus und regeln ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereins­interessen selbst.

Die Mitglieder der Abteilungen wählen auf die Dauer von zwei Jahren fachlich selbsändige Abteilungsorgane, mindestens einen Abteilungsleiter, einen Kassierer und gegebenenfalls einen Jugend­vertreter. Die Abteilungen können sich eine Abteilungs­ordnung geben, die aber nicht im Widerspuch zur Satzung und den dazu erlas­senen Ordnungen stehen darf, jährlich ist mindestens eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Die Mitglieder des Vor­standes haben das Recht, an diesen Versammlungen teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen. Über die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen.

Verträge mit haupt- oder nebenamtlichen Trainern, Übungsleitern usw. können nur vom Vorstand abgeschlossen werden.

Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse ohne Genehmigung des Vorstandes eingehen.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder­hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit aller stimmbe­rech­tigten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe der in der Hauptversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mit­glie­der ist nicht zulässig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bühl, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Lei­bes­erziehung zu verwenden hat.

§ 15

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bühl, den 15. Januar 1988

Mit Änderungen vom 1.12.1989, 29.11.1996 und 23.03.2000 und 10.04.2008 und 26.4.2012 und 8.05.2014